Einkommensteuergesetz (EStG) § 7g. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. (1) 1 Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. (1) 1 Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden. Zu Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG i. d. F. des StÄndG 2015 vom 2.11.2015 (BGBl. I S. 1834) BMF vom 20.3.2017 (BStBl I S. 423) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26.8.2019 (BStBl I S. 870 Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 24.570 EUR. Liegt das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung von 18.970 EUR bei 240.000 EUR, kann die Gewerbesteuerrückstellung zugrunde gelegt werden, die ohne Investitionsabzugsbetrag angefallen wäre. Das Betriebsvermögen beträgt dann 234.400 EUR = Betriebsvermögen i.S. des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG. Die in der steuerlichen Gewinnermittlung (ggf. zzgl. Sonder- und Ergänzungsbilanzen) ausgewiesenen o.g. Bilanzposten incl. der Grundstücke sind mit ihren steuerlichen Werten anzusetzen. Bei den Steuerrückstellungen können die Minderungen aufgrund in Anspruch genommener Investitionsabzugsbeträge unberücksichtigt.
bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro; bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro ode Die Vorschrift des § 7g dient der steuerlichen Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe. Es kann sich hierbei um Betriebe in Form von Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, um Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, um Wirtschaftsbetriebe der Vereine und um eine freiberufliche unternehmerische Tätigkeit handeln In § 7g EStG wird von kleinen und mittleren Betrieben gesprochen. Darunter sind im Ein-zelnen zu verstehen: Gewerbebetriebe und Selbständige, die ihren Gewinn bilanziell durch den Vergleich des Betriebsvermögens (= Eigenkapital) ermitteln, sofern ihr Betriebsvermögen zum Ab
Soweit der Rechtsvorgänger vor der Einbringung des Betriebs für eine beabsichtigte Investition einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen hat, ist die Einbringung Anlass für eine Rückgängigmachung durch Änderung der Steuerfestsetzung des Abzugsjahres, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Abzugs durch Steuer- bzw In § 7g EStG wird von kleinen und mittleren Betrieben gesprochen. Darunter sind im Einzelnen zu verstehen: Darunter sind im Einzelnen zu verstehen: Gewerbebetriebe und Selbständige, die ihren Gewinn bilanziell durch den Vergleich des Betriebsvermögens (= Eigenkapital Die Regelung des § 7g EStG dient speziell der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Hierfür dürfen die folgenden Betriebsgrößenmerkmale nicht überschritten werden: Die Betriebsgrößenbegrenzung gilt jeweils betriebs- und nicht personenbezogen Um nun den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g ESTG anwenden zu können, Der Unternehmer bleibt mit seinem Betriebsvermögen in den Jahren 2021-2022 unter der Wertgrenze von 235.000 Euro. 2022 entwickelt sich das Geschäft in eine positive Richtung, sodass sich der Unternehmer für den Investitionsabzug von 16.000 Euro entscheidet. Im darauffolgenden Jahr 2023 entscheidet er sich dann für.
Begünstigt sind nach § 7g Abs. 1 EStG Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen eines Handwerksbetriebs (Autos, Maschinen, Werkzeuge, Einrichtung). Bei geplanten Investitionen in den Jahren 2021 bis 2023 dürfen nach heutiger Rechtslage 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten bereits vom Gewinn 2020 abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist je nach der Art der. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der Anspruch auf Investitionszulage bei Bestimmung der Betriebsgröße gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG als Voraussetzung eines Investitionsabzugsbetrags zu berücksichtigen 16 Ermittelt der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 4 Absatz 3 EStG, können Investitionsabzugsbeträge nur geltend gemacht werden, wenn der Gewinn 100.000 € nicht übersteigt; in diesen Fällen ist das Betriebsvermögen gemäß § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG nicht relevant § 7g Absatz 1 bis 4 EStG in der Fassung des Artikels 3 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 1. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden, ist. a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro; b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro ode
Die Summe aller am Bilanzstichtag nach § 7g EStG gebildeten Rücklagen darf höchstens 200.000 Euro betragen. Nach unten sind keine Grenzen gesetzt. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist auch dann zulässig, wenn durch ihn ein Verlust entsteht oder erhöht wird. Der Höchstbetrag ist betriebsbezogen. Ist ein steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Betriebe, kann der Höchstbetrag somit. Da der neue § 7g EStG vorrangig kleine und mittlere Unternehmen begünstigen soll, kommt es hier auf die Höhe des Betriebsvermögens an: Wenn der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, so darf das Betriebsvermögen (Eigenkapital) in der Steuerbilanz im Jahr des Investitionsabzugsbetrages nicht mehr als 235.000 Euro betragen Grenzen für Investitionsabzugsbetrag nach Paragraf 7g Abs. 1 EStG Wenn der Unternehmer eine Bilanz aufstellt: Das Betriebsvermögen darf nicht höher sein als 235.000 Euro. Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert (ohne Wohnungswert) oder in den neuen Bundesländern der Ersatzwirtschaftswert nicht höher sein als 125.000 Euro Nach der Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 16 Satz 5 EStG 2009 ist § 7g Absatz 6 Nummer 1 bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1
Die in § 7g EStG normierte Förderung ist durch das UntStRefG 2008 grundlegend geändert worden. Gegenstand dieser Untersuchung ist die Ausarbeitung der sich daraus für kleine und mittlere Einzelunternehmen ergebenden Chancen und Risiken Der § 7g EStG a.F. ist geschaffen worden, um die Investitionskraft und die Eigenkapitalausstattung von kleineren und mittleren Betrieben zu stärken Die weiteren Voraussetzungen sind die gleichen wie beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 EStG. Das Betriebsvermögen übersteigt bei Bilanzieren 235.000,00 € nicht und bei Einnahmeüberschussrechnern darf der Gewinn nicht mehr als 100.000,00 € betragen 7g EStG. Die derzeit einzige Sonderabschreibung mit entsprechender Zielsetzung ist niedergelegt im §7g des Einkommensteuergesetzes. Dem Namen entsprechend soll die Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe dem Mittelstrand die Investitionen in eigene Infrastrukturen subventionieren. Persönlicher Anwendungsbereich. Der Anwendungsbereich der Sonderabschreibung war. Gesetze: EStG § 7g Abs 1 Satz 1; EStG § 7g Abs 4 Satz 1; EStG § 7g Abs 6 Nr 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 Einkommensteuer 1 %-Regelung und Investitionsabzugsbetrag bei Wohnmobilen im Betriebsvermögen
Für immaterielle Wirtschaftsgüter, beispielsweise Software, kann § 7g EStG nicht in Anspruch genommen werden. Das gilt allerdings nicht für sogenannte Trivialprogramme (Word, Excel etc.). Diese gehören nach R 5.5 Abs. 1 EStR zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern Das deutsche Einkommensteuerrecht definiert den Gewinn eines Betriebs als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, § 4 Abs. 1 EStG | Wird ein IAB geltend gemacht und auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen (§ 7g Abs. 1 und Abs. 2 EStG), muss es bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden
In § 7g EStG wird von kleinen und mittleren Betrieben gesprochen. Darunter sind im Einzelnen zu verstehen: Gewerbebetriebe und Selbständige, die ihren Gewinn bilanziell durch den Vergleich des Betriebsvermögens (= Eigenkapital) ermitteln, sofern ihr Betriebsvermögen zum Abschlussstichtag des Jahres, in dem sie einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen wollen, nicht mehr als. In § 7g Abs. 2 S. 2 EStG wird eine Regelung zur nachträglichen Beantragung von Investitionsabzugsbeträgen geplant. Diese soll ungewollte Gestaltungen vermeiden. Für bilanzierende Unternehmen kam bisher die Steuerbegünstigung nach § 7g in Betracht, wenn das Betriebsvermögen 235.000 € nicht überschritt. Nun könnten zahlreiche Unternehmen aus der Begünstigung rausfallen. Andererseits. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung dienen der Investitionsförderung bei kleinen und mittleren Unternehmen. § 7g EStG enthält daher einschränkende Betriebsgrößenmerkmale. Im Rahmen eines Konjukturpakets war die zulässige Höhe des Betriebsvermögens befristet für die Wirtschaftsjahre 2009 und 2010 von 235.000 € auf 335.000 € erhöht worden. Für den gleichen Zeitraum. Ist zwar nicht wirklich mein Thema, aber es geht um 7g (2). Da sagt mir die R 7g (2) EStR: Zur Ermittlung des Betriebsvermgens ( >R 4.2 ) des Gewerbebetriebs oder des der selbstndigen Arbeit dienenden Betriebs sind alle in der Steuerbilanz ausgewiesenen Positionen mit ihren Steuerbilanzwerten zu bercksichtigen. Das gilt auch fr Grundstcke Ein nach § 7g Absatz 1 EStG abgezogener Investitionsabzugsbetrag dass die Übertragung von Rücklagen nach § 6c in Verbindung mit §6b EStG von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen im Rahmen des § 4 Absatz 4a EStG weder als Einlage beim abgebenden Betriebsvermögen noch als Entnahme beim aufnehmenden Betriebsvermögen zu behandeln ist.
= Betriebsvermögen im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG . Gegenüber dem BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl. I 2013, 1493, wurde der Abzug von noch passivierte[n] Ansparabschreibungen gemäß § 7 Abs. 3 ff. EStG a. F. herausgenommen. Bei den Steuerrückstellungen können die Minderungen aufgrund in Anspruch genommener Investitionsabzugsbeträge unberücksichtigt. Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG in der bis 2015 geltenden Fassung (jetzt insoweit wortidentisch in § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG) ist die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens begünstigt, wenn die Wirtschaftsgüter in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich. Auf § 7 EStG verweisen folgende Vorschriften: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV) Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes § 6 (Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs) § 7 (weggefallen) § 8 (Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert) § 8a (weggefallen) § 8b (Wirtschaftsjahr
Betriebsvermögen Bewirtungsaufwand Bildung eines Investititionsabzugsbetrages nach § 7g EStG Bildung IAB - mehrere Betriebe Bonuskart Dass gerade § 7g EStG so oft als wachstumsstärkendes Mittel eingesetzt worden ist, Das mit den ertragsteuerrechtlich korrekten Werten aus der Steuerbilanz abgeleitete Vermögen stellt das Betriebsvermögen i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a EStG dar [64]; materielle Fehler einer bestandskräftigen Steuerbilanz können daher berichtigt werden [65]. Die eigenständige Ermittlung des.
Der Begriff Betriebsvermögen ist gesetzlich nicht definiert. Unter Betriebsvermögen wird die Summe aller dem Unternehmer zuzurechnenden Wirtschaftsgüter verstanden, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Förderungszusammenhang zum Betrieb gestellt sind Ermittelt der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 4 Abs. 3 EStG, können Investitionsabzugsbeträge nur geltend gemacht werden, wenn der Gewinn 100.000 € nicht übersteigt; in diesen Fällen ist das Betriebsvermögen gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG nicht relevant Rechtslage bis 2006 (Ansparabschreibung) Kleine und mittlere Unternehmen konnten für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens gemäß § 7g EStG eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden; diese Rücklage wurde als Ansparabschreibung bezeichnet. Die Rücklage durfte maximal 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des.
ESt 7g (2003) − Ansparabschreibungen nach § 7g EStG −Okt.2003 Finanzamt Steuernummer Steuerpflichtige Person / Gemeinschaft Bezeichnung des Betriebs Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG im Wirtschaftsjah Betriebsvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahres vor der Anschaffung bei Bilanzierern von maximal 235.000 € (§ 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG) 2. Gewinn, bei Gewinnermittlung durch eine Einnahmen- / Ausgabenrechnung (§ 4.3 EStG) im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung von nicht mehr als 100.000 € (vor Sonderafa). 3. Das Wirtschaftsgut muss nahezu ausschliéßlich (90%) betrieblichen Zwecken dienen. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG dass die Übertragung von Rücklagen nach § 6c in Verbindung mit § 6b EStG von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen im Rahmen des § 4 Absatz 4a EStG weder als Einlage beim abgebenden Betriebsvermögen noch als Entnahme beim aufnehmenden Betriebsvermögen zu behandeln ist. Weitere abziehbare übrige. § 7g EStG, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe - BWL - Studienarbeit 2008 - ebook 14,99 € - Hausarbeiten.d Zitatangaben (EstG) Periodikum: RGBl I Zitatstelle: 1934, 1005 Ausfertigung: 1934-10-16 Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; Hinweise zum Zitieren . Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit § 7 EstG § 7 Abs. 1 EstG oder § 7 Abs. I EstG § 7 Abs. 2 EstG oder § 7 Abs. II EstG § 7 Abs. 3 EstG oder § 7.
Vom Investitionsabzugsbetrag sollen nach § 7g EStG kleine und mittlere Unternehmen profitieren - maßgeblich ist deshalb eine bestimmte Betriebsgröße. Der BFH hat zuletzt genauer geklärt, ob bei dieser Betriebsgröße steuerfreie Einnahmen berücksichtigt werden müssen. Nach dem Urteil erhöht dabei insbesondere eine steuerfreie Investitionszulage die Betriebsgröße beim. Nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Sonderabschreibung nur geltend machen, wenn der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale nach § 7g Abs. 1 EStG nicht überschreitet. Dieser Maßgabe folgend, ist die Beachtung der Größengrenzen eine bilanzpolitische Maßnahme, die der Steuerpflichtige bei der. Bereits bei Planung von Investitionen können Sie einen steuerlich wirksamen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Dies ist in § 7g EStG vorgesehen, um die Investitionsfähigkeit speziell kleiner und mittlerer Unternehmen zu erhöhen. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Sonderabschreibung bei Ausführung der Investition in Anspruch zu nehmen
Betriebe können die Vergünstigungen des § 7g EStG künftig nur noch beanspruchen, wenn das Betriebsvermögen (Aktiva abzüglich Passiva) am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht werden, höchstens 235.000 € beträgt (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG). Gewinngrenze für Einnahmenüberschussrechner. Im Rahmen der Gewinnermittlung durch. Sonderabschreibung (§ 7g V, VI EStG) für Investitionen ab dem 1.1.2008: Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Die. Von Melanie Erhard Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens unter gewissen Voraussetzungen (z.B. bestimmte Größe des Betriebsvermögens, maximal 500.000 Euro Investitionsvolumen) einen Investitionsabzugsbetrag im Sinne des § 7g EStG bilden. Das bedeutet, dass innerhalb eines. FG Münster, Urteil vom 18.6.2013 - 2 K 1040/12 F Leitsätze Des Kommentators1. Der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG unterscheidet sich nicht vom allgemeinen Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG.2. Ein Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG is
Sonderabschreibungen nach § 7g EStG, Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG. Wirtschaftsgüter müssen Sie in folgenden Fällen in einem fortlaufend zu führenden Bestandsverzeichnis mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie dem Datum ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage aufnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG). Dies gilt für. nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des. § 7g EStG zitiert 4 andere §§ aus dem EStG. Anzeigen > EStG | § 6 Bewertung (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1 bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235 000 Euro; b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125 000 Euro ode Folgende Größenmerkmale dürfen nach § 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht überschritten werden: ‐ Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG: Betriebsvermögen in Höhe von EUR 235.000,0
Vermietung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts, da dies eine betriebliche Nutzung darstellt und somit unschädlich ist. Vorgesehen war in der alten Fassung des §7g EStG eine Begünstigung von 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Zukünftig sollen bis zu 50% abzugsfähig sein. Ebenfalls überarbeitet wird di Folgende Größenmerkmale dürfen nach § 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht überschritten werden: ‐ Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG: Betriebsvermögen in Höhe von EUR 235.000,00 ‐ Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Gewinn in Höhe von EUR 100.000,0 Die Regelung des § 7g EStG dient speziell der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Hierfür dürfen die folgenden Betriebsgrößenmerkmale nicht überschritten werden. Bilanzierende Gewerbetreibende Betriebsvermögen 235.000 Euro Bilanzierende Freiberufler Betriebsvermögen 235.000 Euro Land- und Forstwirtschaft ohn Zur Begründung führt der BFH an, dass nach § 7g Abs. 7 EStG bei Personengesellschaften im Rahmen der Auslegung der Vorschrift des § 7g Abs. 1 bis 6 EStG die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen tritt. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in steuerlicher Hinsicht aber nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonder-BV.
Durch die Gesetzesänderung ergeben sich neue Möglichkeiten im Bereich des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG. Die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter ermöglicht es den Unternehmen, Liquidität zurückzuhalten 2. Nach den hinsichtlich ihrer rechnerischen Folgerichtigkeit nicht in Frage gestellten Berechnungen der Außenprüfung belief sich das für die Anwendung des § 7g EStG a.F. maßgebliche Betriebsvermögen auf 427.113,02 € (2003), 418.026,93 € (2004) und 370.432,39 € (2005). Nach den Ausführungen unter B.I. der Gründe ist dieses Betriebsvermögen für Zwecke des § 7g EStG a.F. in den Jahren 2003 bis 2005 um folgende Beträge (Angaben in €; Absetzungen für Abnutzung --AfA--) zu. folgende in § 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG genannte Betriebsgrößenmerkmale erfüllen: Betriebsvermögen kleiner oder gleich 235.000,- EUR, Gewinn bei Einnahmen- Überschussrechnung - ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrag - kleiner oder gleich 100.000,- EUR, Wirtschaftswert bei Land- und Forstwirten (ohne Wohnungswert) kleiner oder gleich 125.000,- EUR. 3. Begünstigte.